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Zwar fallen die §§ 34a und 11b in der Gewerbeordnung weg und sollen im Sicherheitsgewerbegesetz neu geregelt werden, tatsächlich nehmen jedoch der bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsprüfung zu und die Anforderungen an eine Basisqualifizierung ab. Eine Neuregelung mit marktgerechten Ansprüchen und Inhalten an eine Basisqualifizierung mit Pflichtvorbereitung, fachlich verbesserter Prüfung und entsprechenden Inhalten in einem Rahmenprogramm war zumindest erwartet worden.Tatsächlich sind derzeit im Entwurf die Qualifizierungsansprüche so kurz gefaßt, kürzer als im § 34a GewO, und die Verantwortlichkeiten dafür sehr vage geregelt, dass echte Veränderungen wohl nicht erreicht werden. Bleibt die inhaltliche Zuverlässigkeit beim DIHK, wird es keine Verbesserungen geben, denn die werden seit 2012 schon gefordert und abgelehnt. Das erfordert fachliche Kompetenz.

Die vorgesehene Aufteilung der Bewachungstätigkeit in 3 Kategorien ist überzogen und nur dann sinnvoll, wenn das auch konkrete Folgen für die Qualifizierung hat. Das ist nicht erkennbar. Fachkunde wird laut Entwurf mit einer Schulung oder einer Sachkundeprüfung mit rechtlichen und fachlichen Grundlagen für Mitarbeiter und mit Sachkundeprüfung für Gewerbetreibende ohne definierte Ansprüche und lageangepasste Verantwortlichkeiten erlangt. Das zementiert den unbefriedigenden Ist-Zustand.

Problematisch erscheint auch die lapidare Festlegung, dass das Sicherheitspersonal wie bisher nur die Jedermannsrechte wahrnimmt. Eine Differenzierung nach Einsatzrichtungen und eine damit verbundene Verantwortung für die jeweils konkrete Sicherheitslage wäre wünschenswert. Allerdings erforderte das auch eine verbesserte Ausbildung. Das hängt zusammen und muss auch gemeinsam geregelt werden. Hier scheut man vor jeder wesentlichen Änderung zurück. Es bleibt zu wünschen, dass die weiteren Diskussionen zu inhaltlichen Verbesserungen führen.