Dazu zählt die Nichtauszahlung vereinbarter Vergütungen, Missachtung der gesetzlichen Versicherungen für die Angestellten und die Nötigung zur Scheinselbständigkeit. Mit den Novellierungen des § 34a GewO wurden nur partielle Ziele erreicht, an den Einstiegsvoraussetzungen in die geregelte Sicherheitsdienstleistung hatte sich ohnehin nichts geändert. Selbst die möglichen und seit vielen Jahren geforderten thematischen Veränderungen bei Unterrichtung und besonders IHK-Sachkundeprüfung wurden durch den DIHK nicht vorgenommen. Es gibt nach wie vor keine Prüfung der Dienst- und Fachkunde und dadurch auch keine entsprechende Ausbildung im Rahmen der Prüfungsvorbereitung.
Die Hoffnung ruht nun auf dem ersten Sicherheitsdienstleistungsgesetz mit hoffentlich klaren und verbindlichen Qualitätsstandards, aber das dauert. Einige Vorschläge dazu aus Branchenverbänden lassen auch daran zweifeln, dass Notwendigkeit und Inhalt von wirksamen Veränderungen begriffen wurden und gewollt sind. Mit dem notwendigen Wegfall der Unterrichtung von 40 Stunden ohne eine Stunde Dienstkunde und einer inhaltlich umfassend reformierten IHK-Sachkundeprüfung, wenn diese als Zugangsvoraussetzung bleiben sollte, wären spürbare Veränderungen mit Auswirkungen bei den IHK, den Bildungsträgern und vielen Sicherheitsunternehmen verbunden.
Derzeit ist weder ein Entwurf eines neuen Gesetzes in den betroffenen Kreisen bekannt noch in der Diskussion. Es wird also noch dauern und das Ergebnis kann sehr unterschiedlich ausfallen, von weiter so bis zu echten Veränderungen. Bis dahin geben wir unser Bestes beim „Weiter so“.