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Nunmehr ist die Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes auch zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt und er nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungs­gewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt. Das sollte auch die verantwortlichen IHK veranlassen, die fachlichen Inhalte der IHK-Sachkundeprüfung endlich kritisch zu prüfen, denn Dienstkunde ist nach wie vor kein Prüfungsbestandteil und wird deshalb auch in der Regel nicht gelehrt. In § 34a Absatz 1a Nummer 4 und 5 wurde erweiternd festgelegt, dass über den bereits bisher vorgeschriebenen Personenkreis auch bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und bei Groß­veranstaltungen eine IHK-Sachkundeprüfung des eingesetzten Personals erfolgen muss, soweit diese in leitender Funktion tätig sind. Die Präzisierung, was Großveranstaltungen und leitende Aufgaben im Sinne des § 34a GewO sind, steht noch aus. Allerdings erfolgt die notwendige Anpassung der Bewachungsverordnung in einem eigenständigen Verfahren, dort könnten diese offenen Fragen beantwortet werden.

Diese Veränderung war dringend erforderlich, ist aber leider unvollkommen. Sie ändert auch nichts an der prekären Personalsituation in der Sicherheitswirtschaft. Wohl durch die Flüchtlingskrise und diverse Vorfälle beeinflusst und zeitlich etwas getrieben, weil jahrelang vernachlässigt, wurde eine notwendige Ausgestaltung einer Zugangsqualifizierung über dem Niveau von 40 Stunden und die Stärkung fachlicher Bildungs- und Prüfungsinhalte gar nicht erst angefasst. Ebenso bleibt offen, wie die IHK, die bereits jetzt mit Unterrichtung und IHK-Sachkundeprüfung zeitlich und auch personell überfordert sind, diese neuen Anforderungen bewältigen sollen. Leider wurden entsprechende Angebote der privaten Sicherheitswirtschaft mit ihren zertifizierten Sicherheitsfachschulen nicht geprüft