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Nach einer Ver­öf­f­ent­li­chung der Zeit­schrift STERN wurden in LIDL-​Fi­lia­len Mit­ar­bei­ter unter Einsatz von Vi­deo­ka­me­ras überwacht, die Auf­zeich­nun­gen durch Detektive aus­ge­wer­tet und in Pro­to­kol­le gefaßt. LIDL hat diese Fest­stel­lun­gen grund­sätz­lich ein­ge­räumt, spricht jedoch von Ein­zel­fäl­len ohne Auftrag oder Billigung der Ge­schäfts­füh­rung und Er­wei­te­rung oder Mo­di­fi­zie­rung eines an sich gegen La­den­dieb­stahl ge­rich­te­ten Über­wa­chungs­auf­tra­ges. Der derartig tätigen Detektei soll in­zwi­schen gekündigt wurden sein. Ob Filial- oder Be­zirks­lei­ter ohne Kenntnis ihrer Vor­ge­setz­ten zur Verfügung gestellte Mittel für Mass­nah­men der Wa­ren­si­che­rung ei­gen­mäch­tig an­der­wei­tig verwenden, bleibt in einem sehr straff geführten Un­ter­neh­men dahin gestellt.

Die Pro­to­kol­le über die Über­wa­chungs­er­geb­nis­se und die dazu von LIDL ab­ge­ge­be­ne Stel­lung­nah­me werfen neben den dis­ku­tier­ten mo­ra­li­schen und da­ten­schutz­recht­li­chen auch eine Reihe anderer, noch nicht an­ge­spro­che­ner recht­li­cher Fragen auf. Zumindest der Verdacht gewerbe- und straf­recht­lich re­le­van­ter Hand­lun­gen wäre neben den da­ten­schutz­rech­li­chen Bedenken zu prüfen. In­ter­es­sant wäre die In­for­ma­ti­on, wo die ein­ge­setz­ten Detektive in ihren ge­wer­be­recht­li­chen An­mel­dun­gen und Er­laub­nis­sen die Priorität ihres Handeln setzen, in der Wa­ren­si­che­rung als Ein­zel­han­dels­de­tek­tiv oder als Er­mitt­ler-​De­tek­tiv. Beide Ar­beits­ge­gen­stän­de un­ter­schei­den sich in Deutsch­land hin­sicht­lich ihrer recht­li­chen Be­din­gun­gen erheblich. Ein­zel­han­dels­de­tek­ti­ve benötigen in Deutsch­land neben der ge­wer­brecht­li­chen Erlaubnis nach § 34a GewO auch die IHK-​Sach­kun­de­prü­fung als Ba­sis­qua­li­fi­ka­ti­on. Diese Prüfung enthält auch da­ten­schutz­recht­li­che, zivil- und straf­recht­li­che Be­stand­tei­le, darunter die recht­li­chen Kriterien für eine Vi­deo­über­wa­chung nach BDSG und die straf­recht­li­chen Folgen bei Rechts­ver­stö­ßen. Ein Kun­den­auf­trag recht­fer­tigt ohnehin keine Rechts­ver­stöß­te, den Ein­zel­han­dels­de­tek­ti­ven sind aber die Regeln bekannt. Handelt es sich dagegen um eine Pri­vat­de­tek­tei mit Er­mitt­ler-​De­tek­ti­ven, gibt es außer einer Ge­wer­be­an­mel­dung keine ge­we­be­recht­li­chen oder an­der­wei­ti­gen Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen in Form von Aus­bil­dun­gen oder Prüfungen. Formal kann das Jeder ohne jede Vor­aus­set­zung, er braucht nur zah­lungs­wil­li­ge Kunden. Den Er­mitt­ler-​De­tek­ti­ven ist somit ohne die IHK-​Sach­kun­de­prü­fung eine Tätigkeit als Ein­zel­han­dels­de­tek­tiv untersagt. Um Il­lus­sio­nen vor­zu­beu­gen, auch die IHK-​Sach­kun­de­prü­fung enthält keine spe­zi­fi­schen Themen für die Ein­zel­han­dels­de­tek­ti­ve, Fach­wis­sen müßte zu­sätz­lich erworben werden. Die ge­for­der­ten Bil­dungs­vor­aus­set­zun­gen sind somit gering, aber weit mehr als bei den Er­mitt­ler-​De­tek­ti­ven. Deren Verbände fordern seit Jahren eine adäquate Be­rufs­aus­bil­dung oder Fort­bil­dung, bei weniger als 1.500 Pri­vat­de­tek­ti­ven (Ermittler) schwer um­zu­set­zen und ohne wirksame po­li­ti­sche Un­ter­stüt­zung. Es entsteht der Eindruck, dass die genutzten Detektive zumindest in einer Ein­satz­rich­tung über­for­dert waren.
Zum Abschluss: Die bereits seit Anfang der 90er Jahre damals durchaus kritisch be­ob­ach­tet auf ISG-​In­itia­ti­ve bei einem führenden Dis­coun­ter in­stal­lier­ten offen sicht­ba­ren Vi­deo­ka­me­ras führten zu Min­dest­rück­gän­gen von 40% der Wa­ren­ver­lus­te pro Filiale, das ist die prä­ven­ti­ve Wirkung auf po­ten­ti­el­le Täter mit an sich wenig kri­mi­nel­ler Energie. Für den Rest bedarf es dann tat­säch­lich zu­sätz­lich der Ein­zel­han­dels­de­tek­ti­ve, fachlich geschult und auch in der Lage, einen Bericht auf Prio­ri­tä­ten kon­zen­triert ab­zu­fas­sen. Zuerst muss jedoch der Auf­trag­ge­ber, hier der Handel, seine Prio­ri­tä­ten bestimmen und auch durch­set­zen.