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Am 06. Januar wurde an dieser Stelle über die Folgen aus­ufern­den Sub­un­ter­neh­mer­ein­sat­zes im privaten Si­cher­heits­ge­wer­be in­for­miert. Auf der Grundlage zwei­fels­frei­er Fest­stel­lun­gen wurden Ent­wick­lungs­we­ge vom un­mo­ra­li­schen und ver­trags­wid­ri­gen zum kri­mi­nel­len Vorgehen auch durch am Markt ein­ge­führ­te Si­cher­heits­un­ter­neh­men skizziert. Nun hat auch die "Wirt­schafts­Wo­che" (Heft 11/2015, Seite 24 ff.) auf mafiöse Be­schäf­ti­gungs­prak­ti­ken nicht nur im primär un­ter­such­ten Bau­ge­wer­be, sondern auch in den "Si­cher­heits-​ und Wach­diens­ten an Flughäfen" hin­ge­wie­sen. Die Re­cher­chen basieren auf Er­geb­nis­sen von Er­mitt­lun­gen und Verfahren des zu­stän­di­gen Zoll und es muss leider ergänzt werden, nicht nur an Flughäfen.

Wie beim Bau­ge­wer­be selbst bei großen Un­ter­neh­men laut Wirt­schafts­Wo­che fest­ge­stellt, be­schäf­ti­gen auch viele Auftrag nehmende Si­cher­heits­un­ter­neh­men immer weniger eigenes Si­cher­heits­per­so­nal, sondern greifen auf Sub­un­ter­neh­mer zu. Im Bau­ge­wer­be wurde "sie­ben­fa­che Versubung" fest­ge­stellt, im Si­cher­heits­ge­we­be auch schon drei bis vier in­vol­vier­te Sub-​Kleinst­un­tern­neh­men. Jeder Sub­un­ter­neh­mer kassiert nach dem Auftrag nehmenden Un­ter­neh­men mit ab. Kri­mi­nel­le Banden werden durch dieses Praxis ein­ge­la­den, trotz immer noch geringer Über­schüs­se sich dem Si­cher­heits­ge­wer­be zu­zu­wen­den.

Be­güns­tigt wird dies durch die im § 34a GewO ge­re­gel­ten Be­din­gun­gen für einen Ge­wer­be­ein­stieg in die ei­gent­lich geregelte Be­wa­chungs­tä­tig­keit, die einfacher nicht sein können. Man darf ei­gent­lich bei den 80 Stunden Un­ter­rich­tung für zu­künf­ti­ge Selb­stän­di­ge nur nicht ein­schla­fen, Prüfungen gibt es nicht. Noch einfacher ist es bei der al­ter­na­ti­ven IHK-​Sach­kun­de­prü­fung. Sie fordert weder eine Prü­fungs­vor­be­rei­tung in nach­weis­ba­rer Kursform, noch Fach­wis­sen auf dem Gebiet der Ob­jekt­be­wa­chung oder Exis­tenz­grün­dung. Beide The­men­ge­bie­te sind eben sowenig enthalten wie Prü­fungs­the­men für Ein­zel­han­dels­de­tek­ti­ve oder Türsteher. Die sind aber explizit genannt, wenn es um die IHK-​Sach­kun­de­prü­fung geht. Alle diese Ein­satz­rich­tun­gen sind neben der Selb­stän­dig­keit danach aber möglich und das ist die ent­schei­den­de Quelle der Sub­un­ter­neh­mer, meist auch noch ohne Beruf oder als Umsteiger. Man muss nur die zwar markt­fer­ne, aber nicht ganz leichte sehr theo­re­ti­sche Prüfung bestehen. Aber die konnte man sich wohl auch schon kaufen, wenn nicht die Ausbilder auch die berufenen Prüfer sind?

Ver­ant­wort­lich für diese seit Jahren in der Si­cher­heits­wirt­schaft be­män­gel­te Situation sind ei­ner­seits der Wirt­schafts­mi­nis­ter als Ver­ant­wort­li­cher für den § 34a GewO und an­de­rer­seits der DIHK als be­auf­trag­te Ein­rich­tung für die Be­stim­mung der Inhalte von Un­ter­rich­tung und IHK-​Sach­kun­de­prü­fung. Die intern zu­stän­di­ge AG Be­wa­chungs­ge­wer­be wurde zwar bereits 2011 als un­zu­rei­chend geeignet für diese Aufgaben ein­ge­schätzt, geändert hat sich aber nichts. Und so wird es wohl weiter diese be­denk­li­che Ent­wick­lung geben.