Die deutsche Sicherheitswirtschaft hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung hingelegt, weg vom unterbezahlten Pförtner hin zur Sicherheitsfachkraft mit sehr differenzierten Ansprüchen. Diese Entwicklung haben Gesetzgeber, der den Gewerbezugang im § 34a GewO regelt, und DIHK, der die Inhalte der Unterrichtung und IHK-Sachkundeprüfung festlegt, offensichtlich verschlafen. Bis heute sind europäische Empfehlungen über eine Mindestqualifizierung von 200 Stunden für Sicherheitspersonal vor dem Gewerbeeinstieg nicht umgesetzt. 40 Stunden ohne Dienstkunde müssen reichen, auch die IHK-Sachkundeprüfung fordert weder Dienstkunde noch Existenzgründung und Unternehmensführung, bereits seit 2008 (WIK Nr. 04, August 2008) explizit gefordert.
Mit dem wachsenden Bedarf an Sicherheitsdienstleistungen vor allem auch durch die Flüchtlingskrise bedingt und die erforderliche Objektbewachung in bisher nicht gekanntem Umfang erhöhten sich auch die Anforderungen und Vergütungen. Die Stundensätze liegen bereits heute in der Regel auf tariflicher Grundlage über dem gesetzlichen Mindestlohn. Damit sind sie interessant für kriminellen MIßbrauch, zumal das bereits aus der Bauwirtschaft bekannte (vielfach mißbrauchte) Subunternehmertum auch in der Sicherheitswirtschaft tief verankert ist. Man schätzt heute nach den neusten veröffentlichten Zahlen neben den ca. 250.000 angestellten Sicherheitsmitarbeitern weitere über 9.000 Selbständige, die vorrangig als Subunternehmer tätig sind. Dazu kommen die nicht erfaßten reinen Schwarzarbeiter ohne Gewerbezugang.
Der Bedarf am Markt und die qualitativen Ansprüche haben zugenommen, nicht jedoch adäquat die Angebote durch ausreichend qualifizierte Sicherheitsunternehmer und Sicherheitskräfte. Das wiederum liegt vorrangig an der unzureichenden Regulierung nach § 34a GewO, die den Gewerbezugang regelt und quasi jeden Interessenten ohne besondere Hürden zuläßt. Das verleitet und begünstigt die oben genannten kriminellen Auswüchse. Der Absolvent einer Unterrichtung oder IHK-Sachkundeprüfung weiß oft gar nicht, welche Anforderungen er als Selbständiger erfüllen muss und ab wann er sich strafbar macht, das ist nicht Gegenstand von Unterrichtung oder IHK-Prüfung. Müßte es aber sein! Leichte Beute für die richtig Kriminellen!
Notwendig ist eine zielorientierte Regulierung von Gewerbezugang und notwendigen Basisqualifizierungen, wie man das bei anderen Gewerben, so in der Altenpflege, kennt. Diesem Anspruch entspricht die Novelle des § 34a GewO und die darauf aufbauende Bewachungsverordnung aus diesem Jahr leider nicht.